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Sie haben eine Kündigung Ihres Arbeitgebers erhalten - was ist jetzt zu tun?
Jetzt gilt es, keine Zeit zu verlieren. Wenn Sie sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen wollen, müssen Sie innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Dabei bin ich Ihnen gerne behilflich. Es ist ganz wichtig, die 3-Wochen-Frist einzuhalten. Bietet Ihnen der Arbeitgeber in der Kündigung nicht ausdrücklich eine Abfindung an, können Sie sich nur durch die Einreichung einer Kündigungsschutzklage die Chance auf eine Abfindung oder alternativ die Chance auf eine Rückkehr an Ihren alten Arbeitsplatz bewahren - vorausgesetzt natürlich, Sie haben Kündigungsschutz. Wird die Frist versäumt, wird die Kündigung automatisch wirksam, und zwar selbst dann, wenn die Kündigung eigentlich nicht rechtens war.
Sprechen Sie mich gerne an, wenn Sie eine Kündigung erhalten. Ich berate Sie gerne und prüfe, ob Sie Kündigungsschutz haben und welche Chancen in einem Prozess bestehen.
Nach dem Kündigungsschutzgesetz haben Sie Kündigungsschutz, wenn Sie länger als ein halbes Jahr bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind und im Betrieb Ihres Arbeitgebers regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind (für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem 01.01.2004 bestanden haben, gilt die Grenze von mehr als 5 Arbeitnehmern). Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer zählen vollzeitlich beschäftigte Arbeitnehmer als 1, teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden als 0,5 und teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden als 0,75.
Darüber hinaus genießen z.B. Menschen mit einer Schwerbehinderung und Schwangere unabhängig von der Beschäftigtenanzahl einen besonderen Kündigungsschutz.
Rufen Sie mich gerne an und lassen Sie sich kostenlos beraten. Unkompliziert ohne Termin. Wenn Sie gegen eine Kündigung klagen möchten, helfe ich Ihnen gerne bei den Vorbereitungen, reiche die Klage für Sie bei Gericht ein und vertrete Sie bei allen erforderlichen Gerichtsterminen. Falls Sie die Klage nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Auch hier bin ich gerne behilflich.
Um keine Verluste beim Arbeitslosengeld zu erleiden, sollten Sie sich schnellstmöglich bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie die Wirksamkeit der Kündigung gerichtlich überprüfen lassen.
Ohne den gesetzlichen Kündigungsschutz wäre jedes unbefristete Arbeitsverhältnis, d.h. jedes Arbeitsverhältnis, welches nicht automatisch an einem bestimmten Tag endet, durch eine ordentliche fristgemäße Kündigung auflösbar. Durch den gesetzlichen Kündigungsschutz wird die Kündigungsmöglichkeit des Arbeitgebers sehr stark eingeschränkt, sodass eine Kündigung des Arbeitgebers, falls das Kündigungsschutzgesetz greift (s.o.), nur unter bestimmten, im Kündigungsschutzgesetz festgelegten Voraussetzungen möglich ist. Aber trotzdem gilt: Auch wenn eine Kündigung wegen Nichtvorliegens der gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten nach dem Wortlaut des Kündigungsschutzgesetzes „rechtsunwirksam" (§ 1 Abs. 1 KSchG) wäre, so ist dennoch zwingend die Erhebung einer Kündigungsschutzklage innerhalb der 3-Wochen-Frist (s.o.) erforderlich. Denn ansonsten wird die Kündigung trotz ihrer ursprünglichen Unwirksamkeit im Endeffekt doch wirksam. Es ist daher wichtig, dass Sie auf die Einhaltung der 3-Wochen-Frist achten. Das Ziel der Klage ist zwar, dass das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt. Wenn beide Parteien das Arbeitsverhältnis einvernehmlich auflösen möchten, bietet sich aber auch die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis im Prozess einvernehmlich gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden. Die meisten Kündigungsschutzprozesse werden auf die Weise beendet. Zudem kann der Arbeitnehmer noch einen Geldausgleich für die noch nicht verfallenen Urlaubsansprüche verlangen, sofern diese nicht mehr in natura genommen werden können. Aus Sicht des Arbeitnehmers lohnt es sich also in aller Regel, falls er Kündigungsschutz hat, gegen eine Kündigung gerichtlich vorzugehen.
Hat ein Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, ist eine ordentliche Kündigung für den Arbeitgeber zwar erschwert, aber trotzdem ausnahmsweise unter strengen, im Kündigungsschutzgesetz geregelten Voraussetzungen möglich. Für eine Arbeitgeberkündigung werden im Kündigungsschutzgesetz drei Fallgruppen unterschieden. Man unterscheidet zwischen verhaltensbedingten Gründen (z.B. wiederholte Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten trotz Abmahnung), personenbedingten Gründen (z.B. dauerhafte und zukünftig weiterhin zu erwartende Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers) und betriebsbedingten Gründen (z.B. Wegfall des Arbeitsplatzes). Ob ein solcher Grund, der den Arbeitgeber zum Ausspruch einer Kündigung berechtigen könnte, vorliegt, ist stets anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Oftmals berufen sich Arbeitgeber, z.B. bei Umsatzrückgängen oder, um Personalkosten einzusparen, auf eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen. Eine solche Kündigung stellt sich jedoch in vielen Fällen als unrechtmäßig heraus, da der Arbeitgeber letztlich das unternehmerische Risiko trägt und dieses nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen darf - zudem muss der Arbeitgeber bei jeder betriebsbedingten Kündigung unter den für eine Kündigung in Betracht kommenden vergleichbaren Arbeitnehmern eine Sozialauswahl treffen, bei der z.B. das Alter, die Betriebszugehörigkeit, die familiären Unterhaltsverpflichtungen oder z.B. die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers angemessen zu berücksichtigen sind. Dies stellt den Arbeitgeber oft vor große Schwierigkeiten, weshalb für Arbeitnehmer sehr gute Chancen bestehen, eine Arbeitgeberkündigung mit Erfolg vor Gericht anzugreifen.
Rufen Sie mich gerne an, falls Sie hierzu weitere Fragen haben. Ich berate Sie gerne.
Ihr
Rechtsanwalt Matthias Filz
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